IM DETAIL:
Die Satzung vom 17. September 2005 behandelt die in der Übersicht aufgezeigten Punkte. Die vollständige Version können Sie im PDF-Format von unserer Webseite auf Ihren Computer herunterladen. Sie benötigen hierzu ein Programm zur Darstellung von PDF-Dokumente, die Sie kostenlos im Internet beziehen können.
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Eching“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85386 Eching.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Eching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung – AO (§§ 51 bis 68 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 3 – Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienst- leistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Eching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Abweichend von Satz 1 kann ein Feuerwehranwärter, der das Mindestalter nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – erreicht hat, Mitglied des Vereins werden, soweit er zuvor durch den Kommandanten in die gemeindliche Feuer- wehr aufgenommen wurde.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dabei sind die Antragsformulare des Vereins zu verwenden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Bei der Erklärung sind die Formulare des Vereins zu verwenden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer- den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entschei- dung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner- halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Von den passiven und fördernden Mitgliedern wird je ein gesonderter Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ – 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier (Kassenwart),
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
7. dem Gerätewart, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
8. den besonderen Führungsdienstgraden (Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektor, Kreisbrandrat) soweit diese aus der Feuerwehr Eching stammen und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt werden,
9. zwei weiteren Führungskräften, die Mitglied der Löschmeistersitzung sind,
10. zwei Vertrauensleuten.
(2) Die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitglie-
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten weiteren Führungskräfte werden durch die Löschmeistersitzung auf die Dauer von drei Jahren in die Vorstandschaft entsandt. Die zu entsendenden Führungskräfte werden aus der Mitte der Löschmeistersitzung gewählt.
(4) Die Vertrauensleute werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder gemäß Nummern 1 bis 9 und der weiteren Führungskräfte, denen kein Amt in der Vorstandschaft obliegt. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.
(5) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Abstimmung per Handzeichen beschlossen werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder den Kassenprüfern vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Tätigkeitsberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann im Einzelfall einzelne außergerichtliche Rechtsgeschäfte auf weitere Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder übertragen. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 150 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 – Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer, bei seiner Verhinderung von einem aus der Mitte des Vorstands zu bestimmenden Vertreter ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 – Kassenführung, Kassenprüfer
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Kassenbericht zu erstellen. Unbare Zahlungen werden durch den Kassier und im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden geleistet.
(3) Die Kassenbücher und der Kassenbericht werden von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden, geprüft. Für die Wahl und das Erlöschen des Amts der Kassenprüfer gilt § 8 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(4) Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge für passive und fördernde Mitglieder,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein- berufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn min- destens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, bei seiner Ver- hinderung von einem Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom 1. Kommandanten, zu unterzeichnen ist. Für den Fall, dass der Vorsitzende oder der 1. Kommandant zur Versammlung verhindert war, unterzeichnet ihr Stellvertreter. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 – Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine Ehrennadel für 15, 25 oder 40 Jahre Mitgliedschaft,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§ 15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eching, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Hauptort Eching zu verwenden hat.
§ 16 – Schlussbestimmung
Jedes Mitglied erhält eine Abschrift dieser Satzung.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 09. Dezember 1995 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 03. März 2006 beschlossen.
Eching, 11.03.2006
Klemens Seemüller , Vorsitzender
Florian Haider, Schriftführer